Abrechnungshilfen
EBM
Zum 01.04.2018 ist die von der KBV initiierte Laborreform in Kraft getreten. Der Katalog der Ausnahmekennziffern wurde überarbeitet und ergänzt. Jeder Ausnahmekennziffer werden jetzt bestimmte Laboruntersuchungen zugeordnet. Nur diese Laboruntersuchungen bleiben bei der Berechnung des Fallwerts der Praxis für Laboruntersuchungen unberücksichtigt.
Wichtig für die Arztpraxis:
- Es können mehrere Ausnahmekennziffern/Behandlungsfall angegeben werden; diese müssen in Ihrer Praxissoftware dokumentiert werden.
- Die Übermittlung der Ausnahmekennziffern an das Labor entfällt.
- Die Ausnahmekennziffern sind zukünftig nicht mehr auf dem „Laborschein” (Muster 10) anzugeben und werden vom Labor nicht mehr an die KV gemeldet.
- Ihre Arztpraxis muss die Ausnahmekennziffern bei der Quartalsabrechnung direkt an die KV übertragen.
Die Gesamtübersicht zum Download: Ausnahmeziffern und Ziffernkranz ab dem 1. April 2018
Untersuchungsindikation | Kennnummer EBM |
Diagnostik zur Bestimmung der notwendigen Dauer, Dosierung und Art eines gegebenenfalls erforderlichen Antibiotikums vor Einleitung einer Antibiotikatherapie oder bei persistierender Symtomatik vor erneuter Verordnung | 32004 |
Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B oder C mit Interferon und/oder Nukleosidanaloga | 32005 |
Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers oder Mukoviszidose | 32006 |
Leistungen der Mutterschaftsvorsorge gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung | 32007 |
Anfallsleiden unter antiepileptischer Therapie oder Psychosen unter Clozapintherapie | 32008 |
Allergische Erkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 32009 |
Therapie der hereditären Thrombophilie, des Antiphospholipidsyndroms oder der Hämophilie | 32011 |
Erkrankungen unter antineoplastischer Therapie oder systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie | 32012 |
Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | 32014 |
Orale Antikoagulantientherapie | 32015 |
Manifeste angeborene Stoffwechsel- und/oder endokrinologische Erkrankung(en) bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 32017 |
Chronische Niereninsuffizienz mit einer endogenen Kreatinin-Clearance < 25 ml/min | 32018 |
HLA-Diagnostik vor einer Organ-, Gewebe- oder hämatopoetischen Stammzelltransplantation und/oder immunsuppressive Therapie nach erfolgter Transplantation | 32020 |
Therapiebedürftige HIV-Infektionen | 32021 |
Manifester Diabetes mellitus | 32022 |
Rheumatoide Arthritis (PCP) einschl. Sonderformen und Kollagenosen unter immunsuppressiver oder immunmodulierender Langzeit-Basistherapie | 32023 |
Erkrankungen oder Verdacht auf prä- bzw. perinatale Infektionen | 32024 |
Bei der Anforderung der Chlamydienuntersuchung für Kassenpatienten im EBM ist Sorgfalt geboten. Abhängig davon, ob es sich um den Fall einer Infektion oder um ein Screening handelt, ist der Schein entsprechend zu kennzeichnen. Die Abrechnung durch das Labor erfolgt nach unterschiedlichen EBM-Nummern.
Während die kurative Untersuchung optimaler Weise mittels Abstrich erfolgt, geht das Screening nur im Urin.
Die Kennzeichnung des Scheinstatus beim Screening ist abhängig davon, ob es sich um
- Prävention bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
- Mutterschaftsvorsorge oder
- Schwangeschaftsdabbruch
handelt.
Nähere Details entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Zur Bestimmung der Glukose-Belastung inkl. der Insulinbestimmung beachten Sie bei Kassenpatienten im EBM bitte unser Merkblatt.
GOÄ
Das Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2012 (Az.: 1 StR 45/11) bezieht Position zur GOÄ-Abrechnung nicht eigenerbrachter Laborleistungen.
Konkreter Fall: Ein Allgemeinarzt wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen Abrechnungsbetruges verurteilt. Der Allgemeinarzt hatte die beauftragten Laborleistungen dem Patienten selbst mit einem Aufschlag auf den Preis des Labors in Rechnung gestellt (s. DÄ, Jg. 109, Heft 20 vom 18. März 2012). Das Gericht sieht in dem Verstoß gegen die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Abrechnung von Speziallaborleistungen ausschließlich dem durchführenden Labor obliegt, sofern es sich nicht um Basislaborleistungen (MII) in einer Laborgemeinschaft handelt. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der aktuellen Fassung. Dort heißt es:
§ 4 Abs. 2 GOÄ
Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen, des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.
Wir bitten Sie, die schon bisher geltenden Vorgaben für die Abrechnung der von uns erbrachten Speziallaboruntersuchungen strikt zu beachten, um jedenfalls strafrechtliche Risiken sicher ausschließen zu können.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
- Die Durchführung von Laboruntersuchungen für gesetzlich versicherte Patienten in der ambulanten kassenärztlichen Versorgung ist ausschließlich aufgrund einer Überweisung entsprechend dem Muster 10 möglich; die Abrechnung ambulanter Laborleistungen für gesetzlich versicherte Patienten erfolgt dann ausschließlich durch das MLHB gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
- Die Abrechnung für privatärztliche Laboruntersuchungen, auch für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen), für die Sie Untersuchungsaufträge einreichen, weil Sie diese Untersuchungen nicht selber vorhalten und auch nicht in der Laborgemeinschaft als eigene Leistung erbringen, kann nur durch uns als Leistungserbringer gegenüber dem Patienten berechnet werden. Die früher übliche und tolerierte Vorgehensweise "Abrechnung an Praxis" für Laborleistungen entfällt.
- Spezialfall Gutachen
Eine Rechnungsstellung von Speziallaborleistungen an Ihre Praxis ist allerdings in ausgewiesenen Sonderfällen (Gutachten z.B. für Lebensversicherungen) möglich. Die Aufträge sind in diesen Fällen gesondert mit dem entsprechenden Abrechnungszweck zu kennzeichnen. - Abrechnung von Igel-Leistungen über die Privatverrechnungsstelle (PVS Bremen)
Möchten Sie, dass Ihr Patient bei Igel-Leistungen nur eine Rechnung über Arzt- und Laborleistungen erhält, können Sie unseren IGeL-Anforderungsbeleg benutzen, und die durchgeführten Arzt- bzw. angeforderten Labor-Leistungen auf diesem Schein ankreuzen. In Zusammenarbeit mit der PVS wird dann eine Rechnung durch die PVS an den Patienten gestellt, die die jeweiligen Leistungen je Erbringer ausweist. Arzt und Labor erhalten ihr Geld getrennt durch die PVS ausgezahlt. Um dies nutzen zu können, müssen Sie ebenfalls Mitglied der PVS Bremen sein. Unser Außendienst berät Sie auf Wunsch gern zu dieser Abrechnungsvariante. - Abrechnung von MII-Labor der Laborgemeinschaft weiterhin zulässig
In der Laborgemeinschaft erbrachte MII-Basislaborleistungen dürfen nach wie vor durch Sie bezogen und mit dem entsprechenden GOÄ-Satz dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Gesetze (SGB V, StGB, BDSG)
Am 04.06.2016 hat der Gesetzgeber zwei neue Straftatbestände in das StGB eingeführt. Die neuen Paragraphen erfassen das Verhalten von Personen, welche Vorteile dafür annehmen oder gewähren, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel, bestimmter Medizinprodukte, bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in einer Broschüre die rechtlichen Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Zusammenarbeit an etlichen Fallbeispielen erläutert. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vereins "Ärztliches Qualitätslabor e.V." (ÄQL e.V.) bereits vor einigen Jahren einen Verhaltenskodex etabliert, der in den letzten Monaten, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuerungen, vom ÄQL in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Labormediziner (BDL e.V.) und dem Verband der Akkreditierten Labore in der Medizin e.V. (ALM e.V.) überarbeitet und konsentiert wurde. Die hierbei entstandene "Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien" wurde vom Bundeskartellamt anerkannt und wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Mitarbeiterinnen des Außendienstes und die ärztlichen Kollegen geben Ihnen gerne Auskunft über zulässige und unzulässige Leistungen in der vertragsärztlichen Zusammenarbeit. Sprechen Sie uns gerne an.
Weitere Informationen
Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien
Verhaltenskodex der Mitglieder des Vereins „Ärztliches Qualitätslabor e.V." (ÄQL e.V.) vom 03.12.2010, geändert am 24.01.2012 und am 11.07.2016 (ÄQL-Verhaltenskodex)
Datenschutzrechtliche Gründe und die ärztliche Schweigepflicht machen eine sorgsame Behandlung aller Patientendaten und -befunde erforderlich. Patientenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn eine rechtliche oder vertragliche Grundlage dafür existiert.
Nach § 9 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Bremen sind Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Eine explizite schriftliche Einwilligung des Patienten ist jedoch gem. § 73 Abs. 1b SGB V erforderlich, wenn Daten und Informationen zwischen Haus- und Fachärzten zum Zwecke der Dokumentation und weiteren Behandlung ausgetauscht werden sollen.
Somit ist die Übermittlung von Laborbefunden an Sie als einsendendem Arzt unproblematisch und auch rechtlich unbedenklich, nicht aber die Weitergabe der Befunde durch uns an Dritte. Dies ist unzulässig, wenn nicht eine explizite Einwilligung des Patienten dafür vorliegt.
Falls daher Patientenbefunde durch uns direkt per Fax an einen Dritten (z. B. Vertretungspraxis, weiterbehandelnden Arzt oder weiterbehandelndes Krankenhaus, etc.) weitergeleitet werden sollen, muss auf dem Auftragsschein eindeutig vermerkt werden, dass der Patient der Weitergabe zugestimmt hat.
Bitte schreiben Sie folgende Informationen zusätzlich auf den Auftragsschein, damit wir Ihrem Wunsch ohne Rücksprache entsprechen dürfen:
- Die Bestätigung „Das schriftliche Einverständnis des Patienten zur Weitergabe seines Befundes liegt vor“
- Fax- oder Telefonnummer und Name des Empfängers
- ggf. Grund der Befundübermittlung (Weiterbehandlung, Urlaubsvertretung, etc.)
Sollten Sie es versäumt haben, uns diese Informationen mit dem Auftrag bereits mitzuteilen, können Sie das Formular "Befundübermittlung an Dritte" dafür verwenden. Faxen oder schicken Sie uns dieses bitte vollständig ausgefüllt zurück.
Fragen zu dieser Thematik beantwortet Ihnen gerne unser Datenschutzbeauftragte.
Kontakt
Dipl.-Kfm.
Ralf
Heitmann
— Kaufmännische Leitung —
Tel.: +49 (0)421 2072–152
E-Mail schreiben
HzV
Seit 1.01.2016 wurde das Hausarztmodell der AOK Niedersachsen um den Bestandteil "Check Up 60 plus" ergänzt.
Damit verknüpft ist die Erhebung folgender Laborparameter:
- HbA1c-Wert
- GammaGT-Wert
- Erhebung des vollständigen Blutstatus
- Bestimmung des GFR-Wertes über die Erhebung des Kreatinin-Wertes
Die Vergütung dieser Parameter erfolgt im Zusammenhang mit der HzV-Pauschale direkt an den niedergelassenen Arzt. Daher dürfen diese Paramter auch nicht mittels Muster 10 oder Muster 10A beauftragt werden. Diese Laborleistungen sind ausschließlich in der Laborgemeinschaft über den gelben HzV-Schein (11H) zu beziehen. Die Berechnung der Laborleistungen erfolgt dann über die HzV-Sammelrechnung der LG an die Arztpraxis.
Preisanfragen
Preisanfragen richten Sie bitte per Mail an Abrechnung(at)mlhb(dot)de
Ansprechpartner
Leitung Abrechnung: Betriebe, Institute & Studien
— Melanie Pototzki —
Tel.: +49 (0)421 2072-134
E-Mail schreiben
Privatpatienten (PKV & IGeL)
Tel.: +49 421 2072-295
E-Mail schreiben
Krankenhäuser & Labore
Tel.: +49 421 2072-175
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Kassenabrechnung (GKV)
Tel.: +49 421 2072-150
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